Remonstrationspflicht

Remonstrationspflicht
Remonstrations|pflicht,
 
im Beamtenrecht die Dienstpflicht des Beamten zur Gegenvorstellung: Er muss seinen Vorgesetzten unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung hat. Wird diese aufrechterhalten, muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden, der endgültig entscheidet und damit die Verantwortung übernimmt. Allerdings entbindet die Beachtung der Remonstrationspflicht den Beamten nicht von dem Verbot, erkennbar strafbare oder ordnungswidrige Handlungen auszuführen (§ 38 Beamtenrechtsrahmengesetz).

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Remonstrationsrecht — Eine Remonstration (von lat. remonstrare „wieder zeigen“) ist eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung erhebt, die er von seinem Vorgesetzten erhalten hat (§ 38 BRRG). Dieser Artikel oder Absatz stellt die… …   Deutsch Wikipedia

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